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Hast du noch Fragen? 

  • Seid Ihr komplett unabhängig?
    Zu 100%. Ihnen steht das gesamte Fonds- und ETF-Spektrum zur Verfügung.
  • Was kostet Eure Beratung?
    Uns geht es ums WIN-WIN. Sind Sie erfolgreich, sind wir es auch. Unsere Erstberatung inkl. Depotcheck ist kostenfrei. Für das Managen Ihrer Depots erhalten wir je nach Mandat eine jährliche Vergütung zwischen 0,25% und 1,5%.
  • Ich habe alte Versicherungsverträge. Kennt Ihr Euch damit aus?
    Selbstverständlich! Dass Altverträge im Bestand sind ist nahezu standard. Unsere Experten analysieren Ihre Verträge kostenfrei und geben Ihre neutrale Einschätzung direkt an Sie weiter.
  • Wo findet die Beratung statt?
    Ob online, in unserer Hauptniederlassung oder bei Ihnen vor Ort, wir richten uns ganz nach Ihnen.
  • Bietet ihr auch Seminare an?
    Ja! Wir bieten regelmäßig unterschiedliche Seminare an. In Online-Seminaren für unsere Neu- und Bestandskunden geben wir aktuelle Infos zu den Märkten weiter. Darüber hinaus sind wir regelmäßig auf Deutschlandtour mit unserer Seminarreihe „Finanzielle Intelligenz – Grundlage des Investments“.
  • Macht ihr auch Finanzierungen?
    Wir selbst nicht. Unser Fokus liegt ausschließlich auf Ihren Investments. Allerdings steht Ihnen als Kunde unser gesamtes Partnernetzwerk aus Anwälten, Notaren, Steuerberatern, Finanzierungsexperten uvm. Jederzeit zur Verfügung.
  • Wieso macht Ihr nur Fonds und ETFs?
    Weil es die einzigen Assets sind, die Ihnen planbare Renditen, ein überschaubares Risiko und maximale Flexibilität ermöglichten.
  • Gibt es einen Mindestanlagehorizont?
    Unter einem Anlagehorizont von 5 Jahren macht es keinen Sinn. Je länger der Anlagehorizont, desto planbarer sind Ihre Renditen.
  • Bin ich als Kunde überhaupt geeignet?
    Wir unterstützen jeden! Dennoch sollten Sie im Optimalfall über eine finanzielle Reserve verfügen und einen Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren mitbringen.
  • Allgemeine Informationen
    Am 01.01.2018 wurde das Steuerreformgesetz eingeführt und die Vorabpauschale wurde somit 2019 erstmalig fällig. Da die Höhe der Vorabpauschale vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau abhängt, lag sie in den Negativjahren 2021 und 2022 bei null, so dass keine Steuer erhoben wurde. Dadurch ist die Vorabpauschale bei manchen Anlegern etwas in Vergessenheit geraten. 2024 wird die Vorabpauschale nach zwei Jahren erstmalig erneut fällig. Zur Erfrischung des Gedächtnisses beantwortet diese FAQ die wichtigsten Fragen:
  • Warum wurde die Steuerreform verabschiedet?
    Das zum 01.01.2018 verabschiedete Investmentsteuergesetz regelt in Teilen die Fondsbesteuerung anders als zuvor. Die Bundesregierung möchte mit der Reform die Besteuerung von Publikumsfonds vereinfachen und die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen. Damit soll den Anlegern, der Fondsindustrie und den Finanzämtern die korrekte Berechnung, Erfassung und Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtert werden. Die für Anleger wichtigste Änderung ist die Einführung der sogenannten Vorabpauschale, die eine gewisse Mindestbesteuerung gewährleisten soll. Damit will der Staat Steuervorteile durch den Stundungseffekt minimieren. Im Umkehrschluss werden ab 2018 inländische wie ausländische Fonds und ETFs (Indexfonds), gleichgültig ob sie Dividenden ausschütten oder ansparen, mit gleicher Systematik besteuert. Des Weiteren fällt der Bestandsschutz weg, der bis zur Steuerreform noch für alle vor 2009 gekauften Fonds galt. Beim Verkauf dieser Investments gibt es kumuliert einen Freibetrag von 100.000.- EUR. Bitte aufpassen: Sparer müssen bei einem Verkauf von Fondsanteilen im Zweifel die Steuer vorstrecken, da es sich um eine Quellensteuer handelt. Um den Freibetrag über 100.000.- EUR zu nutzen, muss die abgeführte Steuer innerhalb dieses Freibetrags über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Bislang ist noch unklar, ob und wie die Erstattung beantragt und somit der Freibetrag freigeschaltet wird. Sicher ist bislang nur, dass das Finanzamt den Freibetrag pro Kopf verwaltet.
  • Welcher Steuervorteil wird mit der Steuerreform minimiert?
    Die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer) ist eine Quellensteuer, die 2009 verabschiedet wurde. Bei einem Aktienverkauf wird sie automatisch an das Finanzamt abgeführt. Hierzu gehören auch die Dividenden bei ausschüttenden Fonds. Thesaurierende, d.h. ansparende Fonds geben Gewinne jedoch nicht an den Anleger weiter, sondern kaufen damit neue Aktien. Auf diese Weise wächst der Fonds und parallel der Wert der Anteile mit Hilfe des Zinseszins-Effekts. Solange keine Anteile verkauft wurden, wurde bis 2018 auch keine Steuer fällig. Da bei diesem Investment i.d.R. eine langfristige Strategie, oftmals bis zum Renteneintrittsalter, verfolgt wird, konnte sich das Kapital vor der Investmentsteuerreform unangetastet vermehren. Dieser Steuerstundungseffekt entwickelt sich mit den Jahren zu einem wachsenden Steuervorteil. Um diesen auszugleichen, wurde die Vorabpauschale eingeführt. Sie imitiert die Abzüge auf Ausschüttungen, mit der Absicht die beiden Fondsarten steuerlich nahezu gleich zu stellen: Gibt es gar keine Ausschüttung oder ist jene nur sehr gering, kommt es zur Vorabpauschalbesteuerung. Sind die Ausschüttungen höher als die Pauschale, entfällt Letztere.
  • Welche Vorteile ergeben sich durch die Steuerreform?
    Der Anleger muss sich keine Gedanken darüber machen, wo die Fonds im Depot angesiedelt sind, welcher Anteil somit besteuert werden muss oder ob Dividenden ausgeschüttet wurden. Erträge im Zufluss Jahr müssen demnach nicht mehr in der Einkommensteuererklärung manuell genannt werden und auch das In-Abzug-Bringen bei einem Verkauf erübrigt sich. Da die Vorabpauschale jedes Jahr neu berechnet und die daraus resultierende Abgeltungssteuer automatisch abgeführt wird, verteilt sich die Steuerbelastung gleichmäßig, d.h. beim Verkauf von Fondsanteilen wird ein im Verhältnis kleinerer Betrag an Steuern fällig. Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden selbstverständlich auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Parallel wird der Sparerpauschbetrag ebenfalls gleichmäßig genutzt. Bei der Einzelveranlagung bleibt seit dem 01.01.2023 ein Kapitalertrag bis 1.000.- EUR unversteuert. Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren bleibt sogar ein Gewinn von 2.000.- EUR unversteuert. Übrigens: Bereits erteilte Freistellungsaufträge wurden zum 01.01.2023 automatisch um 24,844% erhöht. Lagen diese kumuliert bei 801.- EUR/1.602.- EUR wird erneut der neue volle Freibetrag ausgeschöpft.
  • Was ist die „Vorabpauschale“?
    Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
  • Wer nimmt den Steuerabzug vor?
    Das inländische Institut, bei dem das Depot geführt wird, gibt die errechnete Kapitalertragsteuer direkt an das zuständige Finanzamt weiter. Da die Vorabpauschale ein Steuerertrag ohne Geldfluss ist, hat grundsätzlich der Anleger dem inländischen Institut den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung zu stellen. Theoretisch kann die Vorabpauschale auch mittels Einzugsermächtigung für ein bei einer anderen Bank geführten Konto erfolgen.
  • Welche Erträge sind bei thesaurierenden Fonds oder Fonds mit Teilausschüttung steuerfrei?
    Zu den Erträgen zählen Pauschalen, Dividenden und auch der Verkaufserlös. Es gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds: - Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51%) = 30% der Kapitalerträge sind steuerfrei. - Mischfonds (Aktienanteil mindestens 25%) = 15% der Kapitalerträge sind steuerfrei. - Offene inländische Immobilienfonds = 60% des Gewinns sind steuerfrei / sogar 80% bei Anlageschwerpunkt im Ausland.
  • Wie berechnet die depotführende Bank die Vorabpauschale?
    Im ersten Schritt ermittelt sie den Basisertrag. Das ist eine angenommene Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahres erzielen könnte. Berechnungsbasis bilden jeweils die Daten des Vorjahres. Am ersten Werktag 2024 erfolgt somit die Festlegung der abzuführenden Kapitalertragssteuer für 2023. Die Grundlage dafür bildet der Basiszins, der für das Jahr 2023 2,55% beträgt, jedoch - je nach Leitzinsentwicklung - von Jahr zu Jahr variiert. Für 2021 und 2022 lag er bei 0,00%, sodass auch bei hohen Anlagebeträgen keine Vorabpauschale anfiel. Zur Berechnung des Basisertrages wird der Basiszins mit dem Kostenanrechnungsfaktor 0,7 (70%) multipliziert. Die Verabschiedung des festen Kostenrechnungsfaktors liegt in der Tatsache begründet, dass man einst bei der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrags einen Teil der laufenden Kosten mit den Dividenden- und Zinserträgen verrechnen konnte. Dieser Effekt wird durch diesen Faktor berücksichtigt. In der beschriebenen Rechnung sind die Auswirkungen des Basiszinses auf den Basisertrag leicht erkennbar: Je höher die Zinsen, desto höher der angenommene Ertrag. Im nächsten Schritt zieht die Bank von diesem Basisertrag noch alle Ausschüttungen ab, da diese bei der Übergabe bereits versteuert wurden. Bei thesaurierenden Fonds gibt es keine Ausschüttungen, dementsprechend kommt nichts zum Abzug. Der sich nun ergebende Basisertrag (also Fondswert mal Basiszins mal 0,7) wird mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Das sind 25% Abgeltungssteuer plus 5,5% Solidaritätszuschlag und eventuell - je nach Bundesland - 8% bis 9% Kirchensteuer. Bei Aktienfonds werden aufgrund der Teilfreistellung nur 70% besteuert. Sowohl der Basisertrag, als auch die Pauschale müssen über null liegen. Sonst gibt es keine Erträge und es können auch keine Steuern abgezogen werden.
  • Wie lautet vereinfacht ausgedrückt die Formel zur Berechnung der Vorabpauschale?
    Basisertrag = Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres mal Basiszins mal 70% Der Basisertrag muss für einen tatsächlichen Steuerabzug über null liegen. Bei ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen abgezogen. Bei thesaurierenden Fonds ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
  • Sonderfall Teilausschüttung?
    Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 minus Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
  • Was ist der Basiszins und wer legt ihn auf welche Weise fest?
    Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt. Auf der Internetseite der Bundesbank ist der Basiszins ebenfalls abrufbar: www.bundesbank.de
  • Von welchem Konto wird die errechnete Steuer an das Finanzamt abgeführt?
    Die depotführende Stelle darf - i.d.R. in den ersten Januarwochen - die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer direkt vom Depot, einem anderen Einlagenkonto des Anlegers oder eines zur Verfügung stehenden Girokontos mit SEPA-Mandat einziehen. Eine vorherige Einwilligung muss nicht erbeten werden. Darüber hinaus kann der Anleger auch vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits. Nimmt die depotführende Stelle den Kontokorrentkredit in Anspruch, können für den Anleger Zinszahlungspflichten entstehen. Deshalb hat er ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat aber nur Wirkung für die Zukunft. Hat die depotführende Stelle bereits Beträge für die Steuer abgebucht, kann sich der Anleger das Geld nicht mehr durch einen nachträglichen Widerspruch zurückholen.
  • Kann ich den Steuerabzug vermeiden?
    Innerhalb des eingepflegten Sparerpauschbetrags wird keine Steuer abgeführt. Summen, die den Freibetrag übersteigen, können nicht vermieden werden. Sollte infolgedessen das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen können, meldet sie es dem Finanzamt.
  • Wie berechnet sich die Besteuerung des nachträglichen Veräußerungsgewinns?
    Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen: Fondsanteile Verkaufspreis minus Kaufpreis minus Kapitalertragssteuer der errechneten Vorabpauschale. Nur das aus dieser Formel entstehende Ergebnis unterliegt noch der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer).
  • Sollte man demzufolge besser in ausschüttende Fonds investieren?
    Bei Ausschüttern zahlt man Steuern auf die Ausschüttungen sowie auf den Verkauf von Fondsanteilen. Bei Thesaurierer zahlt man die Steuer auf die Vorabpauschale sowie auf den Verkauf von Fondsanteilen abzüglich der Vorabpauschale. I.d.R. liegen Ausschüttungen etwas höher als die Vorabpauschale, so dass bei ansparenden Fonds durch den Zinseszins-Effekt im Normalfall langfristig im selben Zeitrahmen mit vergleichbaren Zinsen ein höheres Kapital erzielt wird.

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